432.282.1
BVSDVODOSEO
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) - Von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte
Kilometerentschädigung für Schülertransporte
Art. 2 Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSDV) · Von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte
1. Die Kilometertarife für von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte orientieren sich an den marktüblichen Preisen vergleichbarer regionaler Angebote.
2. Der Kilometertarif einschliesslich Mehrwertsteuer beträgt höchstens
a) 2.50 Franken für Transporte mit Personenwagen bis zu vier Plätzen,
b) 3.00 Franken für Transporte mit Fahrzeugen mit mehr als vier Plätzen sowie für Fahrzeuge mit Spezialeinrichtungen.