Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.271.11 MRDVODMOODSS CH-BE

Art. 2 Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (MRDV)

Individuelle Lernziele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (MRDV)

1. Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den Regelklassen eingesetzt.

2. In besonderen Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine weitere einfache sonderpädagogische oder unterstützende Massnahme ergänzt werden.

← Art. 1 Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (MRDV) Gegenstand Art. 3 Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (MRDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →