432.271.11
MRDVODMOODSS
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (MRDV)
Individuelle Lernziele
Art. 2 Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (MRDV)
1. Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den Regelklassen eingesetzt.
2. In besonderen Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine weitere einfache sonderpädagogische oder unterstützende Massnahme ergänzt werden.