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Art. 8 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) - Formen, Organisation und Definition von besonderen Klassen

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Besondere Klassen
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Art. 8 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) · Formen, Organisation und Definition von besonderen Klassen

1. Besondere Klassen sind

a) Klassen zur besonderen Förderung,

b) Einschulungsklassen.

2. Sie sind in Bezug auf die Regelklassen kooperativ und durchlässig zu organisieren.

3. Eine besondere Klasse gilt für die Berechtigung des Bezugs der Klassenlehrerlektion und für die Berechnung des Lastenausgleichs dann als Klasse, wenn Schülerinnen und Schüler in dieser durchschnittlich mindestens 16 Wochenlektionen belegen.

4. Bei der Durchschnittsberechnung nach Absatz 3 werden Schülerinnen und Schüler mit weniger als acht Wochenlektionen nicht berücksichtigt.

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