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Art. 7a Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) - Durchführung Logopädie an einer ausserschulischen Stelle

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Spezialunterricht
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Art. 7a Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) · Durchführung Logopädie an einer ausserschulischen Stelle

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann eine ausserschulische Durchführungsstelle für Logopädie bewilligen.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) die Schülerin oder der Schüler vor Eintritt in den Kindergarten logopädische Therapie erhalten hat und

b) wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Kind einen erhöhten Bedarf an Stabilität und Kontinuität hat.

3. Sie wird längstens bis zum vollendeten ersten Schuljahr auf der Primarstufe der Schülerin oder des Schülers erteilt.

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