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Art. 7 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) - Durchführung

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Spezialunterricht
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Art. 7 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) · Durchführung

1. Spezialunterricht nach Artikel 6 Absatz 3 wird in der Regel innerhalb der Klasse oder als Gruppenunterricht in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit und in begründeten Ausnahmefällen als Einzelunterricht erteilt.

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