Art. 6 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) - Begriff
Art. 6 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) · Begriff
1. Der Spezialunterricht umfasst neben der Förderung und Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf auch die Prävention von Lernstörungen, die Beratung von Lehrkräften, Eltern und Behörden sowie Kurzinterventionen.
2. Der Spezialunterricht ergänzt den ordentlichen Unterricht, wird mit ihm koordiniert und erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften.
3. Er umfasst folgende Fachbereiche
a) Integrative Förderung,
b) * Psychomotorik,
c) * Logopädie.
4. Kurzinterventionen sind
a) die kurzfristige Unterstützung von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften in schwierigen Situationen,
b) Unterrichtssequenzen zur Beobachtung und Beurteilung von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf deren weitere Förderung.
5. Kurzinterventionen erfolgen einmalig und während einer Dauer von maximal zwölf Wochen.