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432.271.1 VMROMOOMSR CH-BE

Art. 22 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) - Reduktion der bis anhin zur Verfügung stehenden Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) · Reduktion der bis anhin zur Verfügung stehenden Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen

1. Die Gemeinden, deren Anzahl Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) den Sollwert gemäss Artikel 16 überschreitet, haben ihren Lektionenbedarf bis am 1. August 2009 auf ein Mass zu reduzieren, das höchstens 122 Prozent des Sollwerts gemäss Artikel 16 beträgt.

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