Art. 2 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) - Einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen
Art. 2 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) · Einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen
1. Einfache sonderpädagogische Massnahmen sind
a **\* Massnahmen zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern,
b **\* Spezialunterricht,
c **\* besondere Klassen und
d **\* Co-Teaching.
1a
Unterstützende Massnahmen sind
a Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf in der sprachlichen oder kulturellen Integration (Integration Fremdsprachiger),
b Angebote zur Förderung von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern (Begabtenförderung).
2. Die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen berücksichtigen die schulischen, persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die individuellen Möglichkeiten und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler.
3. Sie sind individuell angepasst, gendergerecht, zeitlich definiert, koordiniert und in verschiedenen Lehr- und Lernformen einzusetzen.
4. ...