Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.271.1 VMROMOOMSR CH-BE

Gegenstand (VMR)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (33)

Art. 1 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. T1-1 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 2 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. T2-1 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 3 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 4 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 5 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 6 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 7 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 7a Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 8 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 9 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 10 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 10a Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 10b Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 10c Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 10d Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 11 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 12 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 13 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 14 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 15 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 16 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 17 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 19 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 20 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 21 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 22 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 23 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 24 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 25 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 26 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) Art. 27 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)

Gesetzestext (33 Artikel)

Allgemeines

1. Diese Verordnung regelt

a) die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot,

b) die Zuweisung und

c) die Finanzierung.

2. ...

Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.05.2013

1. Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zum Spezialunterricht erfolgt gemäss den Bestimmungen dieser Änderung erstmals auf den 1. Oktober 2013.

Allgemeines

1. Einfache sonderpädagogische Massnahmen sind

a **\* Massnahmen zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern,

b **\* Spezialunterricht,

c **\* besondere Klassen und

d **\* Co-Teaching.

1a

Unterstützende Massnahmen sind

a Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf in der sprachlichen oder kulturellen Integration (Integration Fremdsprachiger),

b Angebote zur Förderung von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern (Begabtenförderung).

2. Die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen berücksichtigen die schulischen, persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die individuellen Möglichkeiten und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler.

3. Sie sind individuell angepasst, gendergerecht, zeitlich definiert, koordiniert und in verschiedenen Lehr- und Lernformen einzusetzen.

4. ...

Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.11.2021

1. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Kostengutsprachen für die Infrastruktur an die Durchführungsstelle für Logopädie gewähren.

Allgemeines

1. Schülerinnen und Schüler, die einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen bedürfen, besuchen in der Regel die Regelklasse.

2. Schülerinnen und Schüler, die nicht in Regelklassen geschult werden, besuchen ganz oder teilweise eine besondere Klasse.

Allgemeines

Die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen können mit oder ohne Führen besonderer Klassen umgesetzt werden.

Die Gemeinden bestimmen durch Erlass das Modell und das Konzept.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Massnahmen zur besonderen Förderung

1. Massnahmen zur besonderen Förderung unterstützen die individualisierende und differenzierende Schulung.

2. Massnahmen zur besonderen Förderung sind

a) Anordnen oder Vereinbaren erweiterter oder reduzierter individueller Lernziele,

b-c *** ...

d) zweijährige Einschulung in der Regelklasse für Schülerinnen und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung beim Eintritt in die Primarstufe (zweijährige Einschulung),

e *** ...

f) Rhythmik als fakultatives Gruppenangebot.

3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

4. ...

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Spezialunterricht

1. Der Spezialunterricht umfasst neben der Förderung und Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf auch die Prävention von Lernstörungen, die Beratung von Lehrkräften, Eltern und Behörden sowie Kurzinterventionen.

2. Der Spezialunterricht ergänzt den ordentlichen Unterricht, wird mit ihm koordiniert und erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften.

3. Er umfasst folgende Fachbereiche

a) Integrative Förderung,

b) * Psychomotorik,

c) * Logopädie.

4. Kurzinterventionen sind

a) die kurzfristige Unterstützung von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften in schwierigen Situationen,

b) Unterrichtssequenzen zur Beobachtung und Beurteilung von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf deren weitere Förderung.

5. Kurzinterventionen erfolgen einmalig und während einer Dauer von maximal zwölf Wochen.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Spezialunterricht

1. Spezialunterricht nach Artikel 6 Absatz 3 wird in der Regel innerhalb der Klasse oder als Gruppenunterricht in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit und in begründeten Ausnahmefällen als Einzelunterricht erteilt.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Spezialunterricht

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann eine ausserschulische Durchführungsstelle für Logopädie bewilligen.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) die Schülerin oder der Schüler vor Eintritt in den Kindergarten logopädische Therapie erhalten hat und

b) wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Kind einen erhöhten Bedarf an Stabilität und Kontinuität hat.

3. Sie wird längstens bis zum vollendeten ersten Schuljahr auf der Primarstufe der Schülerin oder des Schülers erteilt.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Besondere Klassen

1. Besondere Klassen sind

a) Klassen zur besonderen Förderung,

b) Einschulungsklassen.

2. Sie sind in Bezug auf die Regelklassen kooperativ und durchlässig zu organisieren.

3. Eine besondere Klasse gilt für die Berechtigung des Bezugs der Klassenlehrerlektion und für die Berechnung des Lastenausgleichs dann als Klasse, wenn Schülerinnen und Schüler in dieser durchschnittlich mindestens 16 Wochenlektionen belegen.

4. Bei der Durchschnittsberechnung nach Absatz 3 werden Schülerinnen und Schüler mit weniger als acht Wochenlektionen nicht berücksichtigt.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Besondere Klassen

1. Klassen zur besonderen Förderung dienen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Leistungsstörungen, Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die nicht in einer Regelklasse geschult werden.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Besondere Klassen

1. Schülerinnen und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung können beim Eintritt in die Primarstufe in Einschulungsklassen unterrichtet werden.

2. Eine Zuweisung darf nur dann erfolgen, wenn dadurch die soziale Eingliederung am Aufenthaltsort nicht beeinträchtigt wird.

3. In Einschulungsklassen wird das Pensum des ersten Schuljahres der Primarstufe auf zwei Jahre verteilt.

4. ...

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Co-Teaching

1. Das Co-Teaching ist eine klassenorientierte Massnahme, bei der zwei Lehrkräfte den Unterricht gemeinsam vorbereiten, durchführen und auswerten.

2. Es kann in Klassen mit ausserordentlich grosser Heterogenität und einer erhöhten Anzahl an Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernvoraussetzungen eingesetzt werden, sofern der individuelle besondere Unterstützungs- und Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler gedeckt werden kann.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Co-Teaching

1. Das Co-Teaching erweitert die Möglichkeiten zur inneren Differenzierung des Unterrichts.

2. Es ist auf die besonderen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet und beugt dadurch dem Entstehen von Lernauffälligkeiten und -störungen vor.

Einfache sonderpädagogische Massnahmen - Co-Teaching

1. Das Co-Teaching wird in der Regel von einer Regellehrkraft in Zusammenarbeit mit einer in schulischer Heilpädagogik ausgebildeten Lehrkraft durchgeführt.

2. Es kann in begründeten Fällen von zwei Regellehrkräften durchgeführt werden, wenn die heilpädagogische Fachlichkeit in anderer Weise sichergestellt werden kann.

Unterstützende Massnahmen

1. Die unterstützenden Massnahmen dienen der individualisierenden und differenzierenden Schulung.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

Zuweisung

1. Die Schulleitung verfügt im Einverständnis mit der gesetzlichen Vertretung der Schülerin oder des Schülers

a) auf Antrag der Klassenlehrkraft individuelle Lernziele in höchstens zwei Fächern,

b) **\*** gestützt auf einen Bericht mit Antrag der kantonalen Erziehungsberatung individuelle Lernziele in mehr als zwei Fächern.

2. Sie verfügt auf Antrag der Lehrkräfte

a) **\*** die Massnahmen zur Integration Fremdsprachiger (Art. 2 Abs. 1a Bst. a),

b) **\*** den Besuch der Rhythmik (Art. 5 Abs. 2 Bst. f),

c) **\*** die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zum Spezialunterricht (Art. 6 Abs. 3) für die Dauer von höchstens vier Semestern.

3. Sie verfügt auf Antrag der kantonalen Erziehungsberatung und auf Bericht einer Abklärungsstelle hin

a) die zweijährige Einschulung (Art. 5 Abs. 2 Bst. d),

b) **\*** die Begabtenförderung (Art. 2 Abs. 1a Bst. b),

c) **\*** die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zum Spezialunterricht (Art. 6 Abs. 3) für die Dauer von mehr als vier Semestern,

d) **\*** die Zuweisung zu besonderen Klassen und die Rückführung in die Regelklassen.

4. Kurzinterventionen (Art. 6 Abs. 4 und 5) und Co-Teaching (Art. 10a bis 10c) erfolgen ohne formales Zuweisungsverfahren.

5. Die Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnet die Abklärungsstellen.

6. ...

Zuweisung

1. Liegt kein Einverständnis der gesetzlichen Vertretung für eine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die kantonale Erziehungsberatung oder einer Abklärungsstelle vor, kann die Schulleitung einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen anordnen.

Finanzierung

1. Die im Budget zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen werden den Gemeinden zugeteilt. Vorbehalten bleiben Mittel, die notwendig sind, um einen besonderen Bedarf situativ zu decken.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

Finanzierung

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung teilt den Gemeinden, die Träger der Volksschule sind (Art. 5 Abs. 3 VSG), die finanziellen Mittel in Form eines Lektionenpools zu

a) für die Begabtenförderung (Art. 2 Abs. 1a Bst. b),

b) für die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen (Art. 5 Abs. 2, Art. 6 unter Vorbehalt von Art. 7a, Art. 8 und Art. 10a) und die Integration Fremdsprachiger (Art. 2 Abs. 1a Bst. a).

2. Die Berechnung des Lektionenpools (Sollwert) erfolgt nach den Formeln A und D in Anhang 2.

3. Mit dem Lektionenpool sind die Aufgaben gemäss Artikel 5 bis 10a sowie 10d zu erfüllen.

4. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung überprüft die Höhe der zugeteilten Mittel periodisch und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.

Finanzierung

1. Massgebend für die Berechnung des Lektionenpools für die Begabtenförderung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) sind

a) die im Budget zur Verfügung gestellten Mittel,

b) die Anzahl aller Kinder und aller Schülerinnen und Schüler, die den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Schule besuchen.

2. Die Berechnung erfolgt nach der Formel B in Anhang 2.

Finanzierung

1. Massgebend für die Berechnung des Lektionenpools für die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen und die Integration Fremdsprachiger (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) sind

a * die im Budget zur Verfügung gestellten Mittel,

b die Anzahl aller Kinder und Schülerinnen und Schüler, die den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Schule besuchen,

c * der die soziale Struktur wiedergebende Schulsozialindex,

d der Faktor Klassengrösse.

2. Der Schulsozialindex wird gemäss dem in Anhang 3 beschriebenen 4-Indikatoren-Modell berechnet.

3. Der Faktor Klassengrösse wird durch die in Anhang 2 wiedergegebenen Formel C1 berechnet.

4. Die Berechnung des Lektionenpools für die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen und die Integration Fremdsprachiger erfolgt gemäss der in Anhang 2 wiedergegebenen Formel C.

5. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann die zugeteilten Mittel anpassen, wenn der Sollwert um mehr als zehn Prozent überschritten oder um mehr als fünf Prozent unterschritten wird.

6. Es kann in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Lektionen bewilligen.

Finanzierung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Verwendung des gemäss den Artikeln 14 bis 16 zugeteilten Lektionenpools durch Verordnung.

Finanzierung

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung führt eine jährliche Statistik über steuerungsrelevante Daten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Gemeinden haben die Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens 1. August 2011 umzusetzen und ein Leistungsangebot gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zur Verfügung zu stellen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Anzahl der Lektionen, die den Gemeinden bis am 31. Juli 2009 für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) höchstens zur Verfügung steht, richtet sich nach dem bisherigen Recht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Gemeinden, die im Rahmen von Schul- oder Unterrichtsentwicklungsprojekten integrativ ausgerichtete Schulformen realisieren, bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erhöhung der zugewiesenen Lektionen bis zum Erreichen des Sollwerts gemäss Artikel 23 Buchstabe a bewilligen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Gemeinden, deren Anzahl Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) den Sollwert gemäss Artikel 16 überschreitet, haben ihren Lektionenbedarf bis am 1. August 2009 auf ein Mass zu reduzieren, das höchstens 122 Prozent des Sollwerts gemäss Artikel 16 beträgt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Gemeinden, deren Anzahl Lektionen für die übrigen besonderen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) den Sollwert gemäss Artikel 16 nicht erreicht, können ihren Lektionenbedarf bis am 1. August 2009 auf ein Mass erhöhen, das höchstens 92 Prozent des Sollwerts gemäss Artikel 16 beträgt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Schülerinnen und Schüler können längstens bis am 31. Juli 2009

a) eine Kleinklasse nach dem Dekret vom 21. September 1971 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule besuchen,

b) den Spezialunterricht im Fachbereich Legasthenie nach der Verordnung vom 28. März 1973 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule besuchen.

2. Die Schulkommission hat rechtzeitig zu verfügen, wie diese Schülerinnen und Schüler ab dem 1. August 2009 geschult werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) wird folgendermassen geändert

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 28. März 1973 über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule (BSG 432.271.1) wird aufgehoben.

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