Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.211.2 TSVOEC CH-BE

Art. 9 Tagesschulverordnung (TSV) - Anmelde- und Abrechnungsverfahren

Normlohnkosten, Anmelde- und Abrechnungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Tagesschulverordnung (TSV) · Anmelde- und Abrechnungsverfahren

1. Die Gemeinden melden dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) die neuen und erweiterten Tagesschulangebote sowie die pädagogischen Ansprüche der Tagesschulangebote bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahrs.

2. Sie melden dem AKVB die geleisteten Betreuungsstunden und die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz 1 bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Schuljahrs.

3. Bei der Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags werden die von der Gemeinde erwirtschafteten Elterngebühren für die Betreuung von den Normlohnkosten abgezogen.

4. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion zahlt den Gemeinden den lastenausgleichsberechtigten Betrag in zwei Raten pro Schuljahr aus, wobei die Auszahlung der ersten Rate höchstens 80% des eingereichten Budgets beträgt.

← Art. 8 Tagesschulverordnung (TSV) Gegenstand Art. 10 Tagesschulverordnung (TSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →