Art. 8 Tagesschulverordnung (TSV) - Normlohnkosten
Art. 8 Tagesschulverordnung (TSV) · Normlohnkosten
1. Die Normlohnkosten für die Betreuung je Kind und Stunde betragen
a) 10.98 Franken für Tagesschulangebote gemäss Artikel 4 Absatz 1,
b) 5.49 Franken für Tagesschulangebote mit tiefen pädagogischen Ansprüchen.
2. Die Normlohnkosten für eine Betreuungsstunde von Kindern mit besonderen Massnahmen oder besonderen Betreuungsanforderungen können bis zum eineinhalbfachen Ansatz von Absatz 1 Buchstabe a betragen.
3. Bei der Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags werden höchstens die Normlohnkosten für acht Stunden pro Tag und 195 Tage pro Jahr abgegolten.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Normlohnkosten für die Betreuung jeweils auf Schuljahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.