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432.211.2 TSVOEC CH-BE

Art. 6 Tagesschulverordnung (TSV)

Standort und Räumlichkeiten
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Art. 6 Tagesschulverordnung (TSV)

1. Der Standort, die Räume, die Einrichtung und die Umgebung müssen sich für das Tagesschulangebot eignen und den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulstufe entsprechen.

2. Es ist ausreichend Raum für Verpflegung, Hausaufgaben, Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen. In der Regel müssen mindestens zwei Räume vorhanden sein.

3. Die Bau-, Hygiene- und Brandschutzvorschriften sind zu beachten.

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