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432.211.2 TSVOEC CH-BE

Art. 5 Tagesschulverordnung (TSV)

Betreuungsschlüssel
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Art. 5 Tagesschulverordnung (TSV)

1. Für die Betreuung von zehn Schülerinnen und Schülern ist mindestens eine Betreuungsperson einzusetzen.

2. Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Betreuungsbedürfnissen können zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt werden.

3. Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Tagesschulangeboten gemäss Artikel 4 Absatz 1 hat mindestens eine der im Betrieb anwesenden Betreuerinnen und Betreuer über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung zu verfügen.

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