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432.211.2 TSVOEC CH-BE

Art. 4 Tagesschulverordnung (TSV) - Betreuerinnen und Betreuer

Ausbildung des Personals
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Art. 4 Tagesschulverordnung (TSV) · Betreuerinnen und Betreuer

1. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in Tagesschulangeboten mindestens zur Hälfte durch pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildetes Personal.

2. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Tagesschulangeboten mit tiefen pädagogischen Ansprüchen kann durch Personen erfolgen, die über die notwendige Eignung und Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen.

3. Die Ausbildung oder Erfahrung der Betreuerinnen und Betreuer hat dem Alter der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.

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