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432.211.2 TSVOEC CH-BE

Art. 3 Tagesschulverordnung (TSV) - Leitung

Ausbildung des Personals
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Art. 3 Tagesschulverordnung (TSV) · Leitung

Die Leitung der Tagesschulangebote ist durch eine Person mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung wahrzunehmen.

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