432.211.2
TSVOEC
CH-BE
Art. 2 Tagesschulverordnung (TSV)
Genügende Nachfrage für die Tagesschulangebote
Art. 2 Tagesschulverordnung (TSV)
1. Die Gemeinden haben ein Tagesschulangebot zu führen, wenn dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht.
2. Sie erheben den Bedarf an Tagesschulangeboten einmal pro Jahr.