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432.211.2 TSVOEC CH-BE

Art. 19 Tagesschulverordnung (TSV) - Tagesschulen, Mittagstische und Tageshorte nach der Sozialhilfegesetzgebung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Tagesschulverordnung (TSV) · Tagesschulen, Mittagstische und Tageshorte nach der Sozialhilfegesetzgebung

1. Für diejenigen Tagesschulen, Mittagstische und Horte, die weiterhin nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung geführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung, insbesondere die bisherigen Artikel 15, 17 bis 19, 22, 24, 30, 39, 41, 47, 51 und 53 der Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote der sozialen Integration vom 4. Mai 2005 (ASIV), längstens aber bis zur Beendigung der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgestellten Ermächtigung.

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