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432.211.2 TSVOEC CH-BE

Art. 18 Tagesschulverordnung (TSV) - Ausbildungen von Leiterinnen und Leitern

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Tagesschulverordnung (TSV) · Ausbildungen von Leiterinnen und Leitern

Leiterinnen und Leiter von Tagesschulangeboten, die über keine abgeschlossene pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung verfügen, haben diese bis spätestens 1. August 2012 zu absolvieren.

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