432.211.2
TSVOEC
CH-BE
Art. 17 Tagesschulverordnung (TSV) - Tiefere Gebühren
Gebühren
Art. 17 Tagesschulverordnung (TSV) · Tiefere Gebühren
Die Gemeinden können für die Tagesschulangebote tiefere Gebühren als in dieser Verordnung vorgeschrieben von den Eltern verlangen.
Erheben die Gemeinden tiefere Gebühren von den Eltern, haben sie die Differenz zum Ertrag, den sie hätten, wenn sie Gebühren gemäss dieser Verordnung erheben würden, selber zu tragen.