432.211.2
TSVOEC
CH-BE
Art. 14 Tagesschulverordnung (TSV) - Abzüge
Gebühren
Art. 14 Tagesschulverordnung (TSV) · Abzüge
1. Vom massgebenden Einkommen abgezogen werden kann pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von
a) 3800 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen,
b) 6000 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen,
c) 7000 Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen,
d) 7700 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen.
2. Massgebend ist die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder (Eltern und Kinder, denen gegenüber sie unterstützungspflichtig sind).
3. Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG[[2]](#paragraphtext_content_fn_4710510_2_2_c)) zulässig ist.