Art. 12 Tagesschulverordnung (TSV) - Massgebendes Einkommen
Art. 12 Tagesschulverordnung (TSV) · Massgebendes Einkommen
1. Das für die Berechnung der Gebühr massgebende Jahreseinkommen der Eltern, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, umfasst
a. *** den Nettolohn,
b. *** das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft,
c. *** die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung versteuert werden müssen,
d. fünf Prozent des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden),
e. den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),
f. *** Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen,
g. *** weitere steuerbare Einkünfte.
2. Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens sind die Verhältnisse des Vorjahrs zu berücksichtigen.
3. Auf Antrag der Eltern und nach Einreichung aller Belege wird ab dem Folgemonat auf das laufende Jahr abgestellt, wenn
a. *** das massgebende Einkommen des Vorjahres nach Berücksichtigung der Abzüge gemäss Artikel 14 weniger als 80'000 Franken beträgt und
b. *** das massgebende Einkommen des laufenden Jahres voraussichtlich um mehr als 20 Prozent tiefer ist als dasjenige des Vorjahres.
4. Vom massgebenden Einkommen abzuziehen sind
a. *** Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten,
b. *** Unterhaltsbeiträge an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder,
c. *** die steuerlich berücksichtigten Schuldzinsen und Gewinnungskosten.
5. Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern werden die beiden Einkommen zusammengerechnet. Bei Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder erfolgt die Zusammenrechnung erst nach zwei Jahren faktischen Zusammenlebens.