432.211.2
TSVOEC
CH-BE
Art. 11 Tagesschulverordnung (TSV) - Bemessung
Gebühren
Art. 11 Tagesschulverordnung (TSV) · Bemessung
1. Die Gebühren für die Betreuung bemessen sich nach
a dem Einkommen und Vermögen der obhutsberechtigten Eltern,
b der Familiengrösse und
c den Normkosten.
2. Der Gebührenansatz wird pro Betreuungsstunde festgelegt.
3. Die Gebühren werden jeweils auf Schuljahresbeginn neu festgesetzt.