432.211.10
VSDVODEO
CH-BE
Art. 2 Volksschuldirektionsverordnung (VSDV) - Angebote
Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen
Art. 2 Volksschuldirektionsverordnung (VSDV) · Angebote
1. Angebote für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen unterscheiden sich aufgrund ihrer Dauer wie folgt
a) Angebote von höchstens einem Schuljahr und
b) Angebote von mehr als einem Schuljahr.