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432.211.1 VSVOEO CH-BE

Art. 4 Volksschulverordnung (VSV) - Öffentliche bernische Schulen

Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern
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Art. 4 Volksschulverordnung (VSV) · Öffentliche bernische Schulen

1. Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen bernischen Volksschulen werden bei einem Schulwechsel durch die Schulleitung gemäss ihrer bisherigen Zuordnung einer entsprechenden Klasse oder dem entsprechenden Niveau zugewiesen.

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