432.211.1
VSVOEO
CH-BE
Art. 32 Volksschulverordnung (VSV) - Aufgaben
Erziehungsberatung
Art. 32 Volksschulverordnung (VSV) · Aufgaben
1. Die Erziehungsberatung stellt die kinder- und jugendpsychologische sowie die schulpsychologische Versorgung der Kinder und Jugendlichen bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sicher.
2. Die Aufgaben umfassen insbesondere
a) Abklärungen, Beurteilungen, Beratungen, Begleitungen und psychotherapeutische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen unter Einbezug ihres erzieherischen und institutionellen Umfelds sowie Beratungen und Begleitungen von Eltern, Lehrkräften, weiteren Erziehungspersonen und Behörden,
b) Informations- und Expertentätigkeit,
c) Ausbildung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie.