432.211.1
VSVOEO
CH-BE
Art. 2 Volksschulverordnung (VSV)
Eintritt in den Kindergarten
Art. 2 Volksschulverordnung (VSV)
1. Die Eltern melden ihr Kind für den Besuch des Kindergartens bis zum amtlich publizierten Termin der zuständigen Behörde an.
2. Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung. Die Schulleitung bietet den Eltern ein vorgängiges Gespräch an.