Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.211.1 VSVOEO CH-BE

Art. 2 Volksschulverordnung (VSV)

Eintritt in den Kindergarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Volksschulverordnung (VSV)

1. Die Eltern melden ihr Kind für den Besuch des Kindergartens bis zum amtlich publizierten Termin der zuständigen Behörde an.

2. Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung. Die Schulleitung bietet den Eltern ein vorgängiges Gespräch an.

← Art. T1-1 Volksschulverordnung (VSV) Gegenstand Art. 3 Volksschulverordnung (VSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →