432.210
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CH-BE
Art. 9a Volksschulgesetz (VSG) - Unterrichtssprache
Volksschulangebot
Art. 9a Volksschulgesetz (VSG) · Unterrichtssprache
1. Unterrichtssprache ist
a Französisch in den Gemeinden des französischsprachigen Kantonsteils und in der kantonalen Schule französischer Sprache,
b Französisch oder Deutsch in den Gemeinden Biel-Bienne und Leubringen,
c Deutsch in den übrigen Gemeinden.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Ausnahmen aus historischen Gründen bewilligen.
3. Die Schulkommissionen können die andere Landessprache als Unterrichtssprache in einzelnen Fächern zulassen, wenn die Lehrkräfte über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Rahmenbedingungen für den Unterricht in der anderen Landessprache im Lehrplan fest.