Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 9a Volksschulgesetz (VSG) - Unterrichtssprache

Volksschulangebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (137 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9a Volksschulgesetz (VSG) · Unterrichtssprache

1. Unterrichtssprache ist

a Französisch in den Gemeinden des französischsprachigen Kantonsteils und in der kantonalen Schule französischer Sprache,

b Französisch oder Deutsch in den Gemeinden Biel-Bienne und Leubringen,

c Deutsch in den übrigen Gemeinden.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Ausnahmen aus historischen Gründen bewilligen.

3. Die Schulkommissionen können die andere Landessprache als Unterrichtssprache in einzelnen Fächern zulassen, wenn die Lehrkräfte über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Rahmenbedingungen für den Unterricht in der anderen Landessprache im Lehrplan fest.

← Art. 9 Volksschulgesetz (VSG) Geltungsbereich Art. 10 Volksschulgesetz (VSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →