Art. 9 Volksschulgesetz (VSG) - Unterrichtsformen und -anforderungen
Art. 9 Volksschulgesetz (VSG) · Unterrichtsformen und -anforderungen
Im Kindergarten werden spielerische Tätigkeiten und systematisches Lernen miteinander verknüpft. Unterschiedliche Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie das Lerntempo werden berücksichtigt.
An der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden obligatorische und fakultative Fächer unterrichtet. Der Unterricht umfasst auch fächerübergreifende Inhalte und Unterrichtsformen.
Die Unterrichtsinhalte sind im Hinblick auf die Übertritte von der Primarstufe in die Sekundarstufe I und von der Sekundarstufe I in die Mittelschulen und die Berufsbildung zwischen den beteiligten Schulstufen abzustimmen.
Mit geeigneten Lernformen ist anzustreben, dass Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten und Lernen sowie zur Zusammenarbeit erwerben.