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Art. 9 Volksschulgesetz (VSG) - Unterrichtsformen und -anforderungen

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Art. 9 Volksschulgesetz (VSG) · Unterrichtsformen und -anforderungen

Im Kindergarten werden spielerische Tätigkeiten und systematisches Lernen miteinander verknüpft. Unterschiedliche Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie das Lerntempo werden berücksichtigt.

An der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden obligatorische und fakultative Fächer unterrichtet. Der Unterricht umfasst auch fächerübergreifende Inhalte und Unterrichtsformen.

Die Unterrichtsinhalte sind im Hinblick auf die Übertritte von der Primarstufe in die Sekundarstufe I und von der Sekundarstufe I in die Mittelschulen und die Berufsbildung zwischen den beteiligten Schulstufen abzustimmen.

Mit geeigneten Lernformen ist anzustreben, dass Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten und Lernen sowie zur Zusammenarbeit erwerben.

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