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Art. 8 Volksschulgesetz (VSG) - Kindergarten- oder Schuljahr, Kindergarten- oder Schulzeit und Ferien

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Art. 8 Volksschulgesetz (VSG) · Kindergarten- oder Schuljahr, Kindergarten- oder Schulzeit und Ferien

1. Das Kindergarten- oder Schuljahr beginnt administrativ am 1. August.

2. Die Kindergarten- oder Schulzeit beträgt 38 bis 39 Wochen pro Jahr.

3. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede die Ferienzeiten fest.

4. Im Übrigen ist die Schulkommission im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Lehrpläne und der Ferienfestlegung in der Verteilung der Kindergarten- oder Schulzeit und der Ferienzeit frei.

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