Art. 7a Volksschulgesetz (VSG) - Talentförderung
Art. 7a Volksschulgesetz (VSG) · Talentförderung
1. In einen ausserkantonalen oder privaten spezifisch-strukturierten Ausbildungsgang für Hochbegabte nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte wird aufgenommen, wer über eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt. Die Kostentragung richtet sich nach Artikel 24e des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG).
2. In ein innerkantonales spezifisch-strukturiertes Förderprogramm oder in einen innerkantonalen spezifisch-strukturierten Ausbildungsgang für Hochbegabte wird aufgenommen, wer über eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt. Die Kostentragung richtet sich nach Artikel 24g FILAG.
2a
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) durch den Besuch des spezifisch-strukturierten Förderprogramms oder des spezifisch-strukturierten Ausbildungsgangs die schulische Ausbildung und die Talentförderung besser vereinbar sind als durch den Besuch der ordentlichen öffentlichen Schule und
b) die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihres oder seines Talents vorweist.
2b
Die allfälligen Schülertransportkosten für den Besuch eines spezifisch-strukturierten Förderprogramms oder eines spezifisch-strukturierten Ausbildungsgangs gemäss Absatz 1 und 2 werden von den Eltern getragen.
2c
Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für den innerkantonalen Bereich der Talentförderung eine Kommission ein.
2d
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem innerkantonalen spezifisch-strukturierten Förderprogramm und zu einem innerkantonalen spezifisch-strukturierten Ausbildungsgang durch Verordnung. Er achtet insbesondere auf die Nähe von schulischer Ausbildung und Talentförderung.
2e
Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. Kann die Bewilligung gemäss Absatz 2 voraussichtlich nicht erteilt werden, wird der Förderpartner angemessen in das Verfahren miteinbezogen.
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