Art. 75 Volksschulgesetz (VSG) - Übergangsbestimmungen
Art. 75 Volksschulgesetz (VSG) · Übergangsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen. Dabei gilt insbesondere
a*. Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Primarlehrerpatentes oder eines entsprechenden Wahlfähigkeitsausweises können unbefristet an Primar- und Realklassen angestellt werden. Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Sekundarlehrerpatentes oder eines andern als gleichwertig anerkannten Ausweises können unbefristet an Sekundar- und Realklassen sowie an Klassen des 5. und 6. Schuljahres der Primarschule angestellt werden.
b*. Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Schultyp der Volksschule bisher definitiv gewählt waren, können ausnahmsweise und ergänzend bis zu einem vollen Pensum am andern Volksschultyp unbefristet angestellt werden, wobei für die Besoldung jedoch die Buchstaben d und e gelten.
c*. An Klassen, in denen Real- und Sekundarschülerinnen und -schüler gemeinsam unterrichtet werden, können Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Primar- oder Sekundarlehrerpatentes unbefristet angestellt werden. Die Erziehungsdirektion kann ausnahmsweise für Personen mit anderen Lehrausweisen die unbefristete Anstellung zulassen.
d. Bezüglich der Besoldungen sind die entsprechenden Vorschriften massgebend, wobei in Fällen nach Artikel 46 Absatz 3 für gemeinsamen Unterricht von Real- und Sekundarschülerinnen und -schülern für die Besoldungseinstufung die Ausbildung der Lehrkraft massgebend ist.
e*. ...
2. Die Sekundarschulkommissionen setzen sich in Zusammenarbeit mit den betroffenen Primarschulkommissionen dafür ein, dass Lehrkräfte, die nicht mehr an der Sekundarschule beschäftigt werden können, an anderen Schulen weiter unterrichten können. In Härtefällen kann die Erziehungsdirektion für Lehrkräfte, die nicht mehr weiter unterrichten können, besondere Massnahmen für ihre weitere Beschäftigung treffen.