432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 72 Volksschulgesetz (VSG) - Rechtspflege
Rechtspflege und Datenschutz
Art. 72 Volksschulgesetz (VSG) · Rechtspflege
1. Die regionalen Schulinspektorate beurteilen Beschwerden gegen Verfügungen, die Gemeindebehörden aufgrund dieses Gesetzes erlassen.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate.
3. Über Beschwerden, die den Übertritt in die Sekundarstufe I betreffen, entscheidet das Schulinspektorat ohne Verzug.
4. Mit Beschwerde gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.
5. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).