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432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 71a Volksschulgesetz (VSG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Private Schulung - Privatunterricht
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Art. 71a Volksschulgesetz (VSG) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass

a) die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden,

b) pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen,

c) genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind,

d) die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und

e) die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.

2. Eine andere Unterrichtssprache kann bewilligt werden, wenn die Eltern gewährleisten, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 04 18 · be (Art. 71a Abs. 1 Bst. a VSG)
Revocation of Tutoring Permit Upheld Due to Statutory Non-Compliance and Instability
Cited as the requirement whose non-fulfillment provided a basis for withdrawing the permit (related to Art. 2 and 2a VSG).