432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 71a Volksschulgesetz (VSG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Private Schulung - Privatunterricht
Art. 71a Volksschulgesetz (VSG) · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass
a) die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden,
b) pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen,
c) genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind,
d) die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und
e) die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.
2. Eine andere Unterrichtssprache kann bewilligt werden, wenn die Eltern gewährleisten, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
200 04 18 · be (Art. 71a Abs. 1 Bst. a VSG)
Revocation of Tutoring Permit Upheld Due to Statutory Non-Compliance and Instability
Cited as the requirement whose non-fulfillment provided a basis for withdrawing the permit (related to Art. 2 and 2a VSG).