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Art. 70 Volksschulgesetz (VSG) - Führung und Besuch einer nicht bewilligten Schule

Private Schulung - Privatschulen
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Art. 70 Volksschulgesetz (VSG) · Führung und Besuch einer nicht bewilligten Schule

Wer ohne Bewilligung eine Privatschule führt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft.

Eltern, welche ihre Kinder schuldhaft in eine nicht bewilligte Schule oder Klasse schicken, werden gemäss den Artikeln 32 und 33 bestraft.

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