Art. 7 Volksschulgesetz (VSG) - Schulungsort
Art. 7 Volksschulgesetz (VSG) · Schulungsort
1. Jedes Kind besucht die öffentliche Volksschule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen.
2. Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern Gemeinde besuchen.
3. Sind Trägergemeinden von Sekundarschulen nicht bereit, Schülerinnen und Schüler aus anderen Gemeinden, die keinen Sekundarschulunterricht führen, aufzunehmen, verfügt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion auf Gesuch hin über die Zuweisung oder über die Einführung eines entsprechenden Unterrichtsangebotes.
4. Die Trägergemeinden von französischsprachigen Volksschulen regeln die Organisation des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs. Bietet eine Gemeinde dieses erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs nicht an, regelt sie dessen Besuch in einer anderen kommunalen Volksschule oder, in besonderen Fällen, in einem kantonalen Gymnasium durch Vertrag.
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