432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 69 Volksschulgesetz (VSG) - Ein- und Austritt
Private Schulung - Privatschulen
Art. 69 Volksschulgesetz (VSG) · Ein- und Austritt
1. Die Inhaber von Privatschulen haben jährlich bis spätestens vier Wochen nach Beginn des Kindergarten- oder Schuljahres der Schulkommission der Gemeinde, in der ein Kind schulpflichtig ist, ein Verzeichnis der ihre Schule besuchenden Kinder, mit Angabe des Geburtsjahres der Kinder sowie der Namen und Adressen der Eltern, einzusenden.
2. Wenn sie im Laufe des Kindergarten- oder Schuljahres schulpflichtige Kinder aufnehmen oder entlassen, haben sie dies innert einer Woche der betreffenden Schulkommission schriftlich mitzuteilen.
3. Die Inhaber der Privatschulen sind für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften verantwortlich.