432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 68 Volksschulgesetz (VSG) - Kontrolle des Schulbesuches
Private Schulung - Privatschulen
Art. 68 Volksschulgesetz (VSG) · Kontrolle des Schulbesuches
1. Der Schulbesuch ist in der Privatschule von der Schulleitung wie in der öffentlichen Schule zu überwachen. Sie hat strafbares unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht der zuständigen Schulkommission zu melden. Im weiteren gelten die Artikel 32 und 33.