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432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 68 Volksschulgesetz (VSG) - Kontrolle des Schulbesuches

Private Schulung - Privatschulen
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Art. 68 Volksschulgesetz (VSG) · Kontrolle des Schulbesuches

1. Der Schulbesuch ist in der Privatschule von der Schulleitung wie in der öffentlichen Schule zu überwachen. Sie hat strafbares unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht der zuständigen Schulkommission zu melden. Im weiteren gelten die Artikel 32 und 33.

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