432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 67b Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge für Psychomotorik, Logopädie und heilpädagogische Unterstützung
Private Schulung - Privatschulen
Art. 67b Volksschulgesetz (VSG) · Beiträge für Psychomotorik, Logopädie und heilpädagogische Unterstützung
1. Der Kanton kann für Kinder, die ihre Volksschulpflicht in einer Privatschule erfüllen und einen ausgewiesenen Bedarf an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen aufweisen, insbesondere Beiträge an die Kosten der hochspezialisierten Psychomotorik und hochspezialisierten Logopädie sowie der heilpädagogischen Unterstützung leisten.
2. Der Regierungsrat
a) bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion abschliessend,
b) regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für einen Beitrag und dessen Umfang, durch Verordnung.