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Art. 67a Volksschulgesetz (VSG) - Leistungsverträge

Private Schulung - Privatschulen
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Art. 67a Volksschulgesetz (VSG) · Leistungsverträge

1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten Privatschulen Leistungsverträge ab.

2. Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie die Berichterstattung und das Controlling.

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