432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 67a Volksschulgesetz (VSG) - Leistungsverträge
Private Schulung - Privatschulen
Art. 67a Volksschulgesetz (VSG) · Leistungsverträge
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten Privatschulen Leistungsverträge ab.
2. Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie die Berichterstattung und das Controlling.