Art. 67 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge
Art. 67 Volksschulgesetz (VSG) · Beiträge
1. Der Kanton kann Beiträge an Privatschulen leisten, sofern diese
a) Schülerinnen und Schüler aufnehmen, ohne sie namentlich aufgrund ihrer kulturellen oder religiösen Herkunft auszugrenzen,
b) nicht gewinnorientiert sind,
c) das Einhalten von Qualitätsvorgaben gewährleisten und
d) die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllen.
2. Beiträge werden nur an Privatschulen gewährt, die
a) die Attraktivität des Kantons als Standort internationaler Unternehmen massgeblich unterstützen oder
b) eine angemessene Grösse aufweisen sowie seit längerem bestehen und damit eine nachhaltige Nachfrage dokumentieren.
3. Die Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
4. Sie werden pauschal pro Schülerin und Schüler ausgerichtet und betragen höchstens 20 Prozent der entsprechenden Kosten der öffentlichen Schule.
5. Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion abschliessend.