Art. 66 Volksschulgesetz (VSG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 66 Volksschulgesetz (VSG) · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Privatschule gewährleistet, dass
a. die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden,
b. pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten und überwachen, die den Unterricht erteilen,
c. genügende Schuleinrichtungen vorhanden sind,
d. die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden,
e. die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet,
f. ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen veröffentlicht sind,
g. Kinder mit Bedarf an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen eine angemessene Ausbildung erhalten und die Privatschule anstrebt, dass diese selbstbestimmt und selbstständig am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
2. Eine andere Unterrichtssprache in einzelnen Fächern kann bewilligt werden, wenn die Privatschule gewährleistet, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.