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Art. 63 Volksschulgesetz (VSG)

Verschiedenes - Schweizerschulen im Ausland
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Art. 63 Volksschulgesetz (VSG)

1. Der Kanton kann Schweizerschulen im Ausland, für die er das Patronat übernommen hat, unterstützen, insbesondere mit Beiträgen und Beratung.

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