432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 63 Volksschulgesetz (VSG)
Verschiedenes - Schweizerschulen im Ausland
Art. 63 Volksschulgesetz (VSG)
1. Der Kanton kann Schweizerschulen im Ausland, für die er das Patronat übernommen hat, unterstützen, insbesondere mit Beiträgen und Beratung.