432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 62 Volksschulgesetz (VSG)
Verschiedenes - Allgemeine Bildungsbestrebungen
Art. 62 Volksschulgesetz (VSG)
Der Kanton kann allgemeine Bildungsbestrebungen wie kulturelle Veranstaltungen von und für Volksschulen, Klassenlektüre, Klassenaustausch unterstützen.
Er kann Urheberrechtsabgaben für die diesem Gesetz unterstehenden Volksschulen ganz oder teilweise übernehmen.
Er fördert insbesondere den Unterrichtsbesuch von Schülerinnen und Schülern des deutschsprachigen Sprachgebiets im französischsprachigen und umgekehrt.
Im Bereich der sportlichen und musischen Talentförderung übernimmt oder finanziert der Kanton die Koordination und finanziert die schulische Unterstützung.