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Art. 61a Volksschulgesetz (VSG) - Befreiung von der Anzeigepflicht

Verschiedenes - Gesundheits- und Beratungsdienste
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Art. 61a Volksschulgesetz (VSG) · Befreiung von der Anzeigepflicht

1. Die Gesundheits- und Beratungsdienste sowie die Lehrkräfte und ihre Aufsichtsbehörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[16] befreit, soweit das Wohl des Kindes dies erfordert.

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