Art. 61 Volksschulgesetz (VSG) - Erziehungsberatung
Art. 61 Volksschulgesetz (VSG) · Erziehungsberatung
1. Das Errichten und Führen von regionalen Erziehungsberatungsstellen ist Aufgabe des Kantons.
2. Die Erziehungsberatung stellt die kinder- und jugendpsychologische sowie die schulpsychologische Versorgung in den Volksschulen, in den Berufsfachschulen und den Mittelschulen sicher. Sie fördert alle Massnahmen zur Verbesserung der Erziehungs-, Schulungs- und Entwicklungsverhältnisse.
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4. Die Erziehungsberatung unterstützt Eltern, Familien, Lehrkräfte, andere Erzieherinnen und Erzieher, Behörden und Institutionen mit Rat und Anleitung.
5. Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatungsstellen sind für die Eltern unentgeltlich.
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7. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und die Organisation der Erziehungsberatung,
b) die Ausbildung und Diplomierung der Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater,
c) die Voraussetzungen der Anstellung als Erziehungsberaterin oder Erziehungsberater.
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