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Art. 60a Volksschulgesetz (VSG) - Schulsozialarbeit

Verschiedenes - Gesundheits- und Beratungsdienste
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Art. 60a Volksschulgesetz (VSG) · Schulsozialarbeit

Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der Gemeinden für die Schulsozialarbeit.

Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der Lohnkosten. Er kann pauschaliert werden.

Beiträge von geringer Höhe werden nicht gewährt.

Der Regierungsrat beschliesst abschliessend über die zur Verfügung stehenden Mittel für Beiträge an die Kosten der Gemeinden für die Schulsozialarbeit. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt den einzelnen Beitrag im Rahmen der bewilligten Mittel.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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