Art. 60 Volksschulgesetz (VSG) - Schulzahnärztlicher Dienst
Art. 60 Volksschulgesetz (VSG) · Schulzahnärztlicher Dienst
1. Der schulzahnärztliche Dienst bezweckt die Gesunderhaltung der Kauorgane und deren kostengünstige Behandlung.
2. Die Gemeinden führen für die öffentlichen und privaten Volksschulen den schulzahnärztlichen Dienst durch.
3. Die Aufgaben des schulzahnärztlichen Dienstes umfassen
a die erforderliche Prophylaxe
1. jährliche Kontrolluntersuchung,
2. * regelmässige vorbeugende Massnahmen in der öffentlichen Volksschule unter Beizug von Fachpersonal,
b das kostengünstige Angebot für die Behandlung kranker Kauorgane und anomaler Gebisse durch
1. Ernennen von Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten,
2. Anwenden des Schulzahnpflegetarifs.
4. Die Wohnsitzgemeinden tragen die Kosten der Prophylaxe, unterstützen minderbemittelte Eltern und können weitere Behandlungskostenbeiträge ausrichten.
5. Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Empfehlungen.