432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 59 Volksschulgesetz (VSG) - Schulärztlicher Dienst
Verschiedenes - Gesundheits- und Beratungsdienste
Art. 59 Volksschulgesetz (VSG) · Schulärztlicher Dienst
1. Der schulärztliche Dienst ist Sache der Gemeinden. Er überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse an den öffentlichen und privaten Volksschulen und trifft die notwendigen Massnahmen. Der Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte sowie des Personals wird durch periodisch durchzuführende schulärztliche Untersuchungen überprüft.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.