Art. 58 Volksschulgesetz (VSG) - Grundsätze
Art. 58 Volksschulgesetz (VSG) · Grundsätze
1. Der interkantonale Schulbesuch richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen und ergänzend nach den nachfolgenden Bestimmungen
2. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten.
3. Sie kann Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons den Besuch eines Volksschulangebots im Rahmen der verfügbaren Plätze bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass der Wohnsitzkanton die Schulgeldbeiträge übernimmt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4. Der Besuch eines Volksschulangebots durch Pflegekinder, die wegen Kindesschutzmassnahmen Aufenthalt im Kanton Bern haben, ist weder bewilligungspflichtig noch werden dafür Schulgeldbeiträge verlangt.
5. Die Schulgeldbeiträge für Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009). Die Schulgeldbeiträge können auf denjenigen Betrag reduziert werden, den der Wohnsitzkanton seinerseits für die Aufnahme von bernischen Schülerinnen und Schülern verlangt.
6. Die kantonsinterne Verteilung der bezahlten und eingenommenen Schulgeldbeiträge richtet sich nach der Gesetzgebung über den Finanz- und Lastenausgleich.
7. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.