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Art. 57 Volksschulgesetz (VSG)

Verschiedenes - Zusammenarbeit mit Dritten
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Art. 57 Volksschulgesetz (VSG)

Der Kanton kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben im Bildungswesen interkantonalen Vereinbarungen beitreten und mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.

Im Interesse der interkantonalen Zusammenarbeit kann der Regierungsrat durch Verordnung für den französischsprachigen Kantonsteil Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsehen.

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